Allianz für den freien Sonntag in Niedersachsen

Rechtliche Grundlagen

Seit 100 Jahren gibt es nicht nur im Einzelhandel ein grundsätzliches Verbot der Sonntagsarbeit. Im Grundgesetz hat die Sonntagsruhe durch Art 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV auch eine verfassungsrechtliche Anerkennung erfahren:

„Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt“

Der Schutz des Sonntags ist damit rechtlich garantiert. Jede Forderung nach einer Sonntagsöffnung, muss sich am Maßstab der Verfassung messen lassen. Auch die Landesgesetzgebung ist diesen Maßstab untergeordnet.

Das Bundesverfassungsgericht und die Verwaltungsgerichte haben klare Leitplanken gesetzt, wann eine Genehmigung für eine Sonntagsöffnung verfassungskonform ist. Daher muss neben dem NLöffVZG vor allem die Rechtsprechung geprüft werden.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Sonntagsschutz vom 01.12.2009 stellt dabei klar, dass ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse von Geschäften oder ein alltägliches „Shopping-Interesse“ potenzieller Kundinnen und Kunden nicht genügen, um Ausnahmen vom Schutz der Arbeitsruhe zu rechtfertigen.

Gemäß § 5 NLöffVZG / § 28 VwVfg sind vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ihm die Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Hierzu zählen unter anderem

  • Ver.di
  • Landessportbund
  • Landesallianz für den freien Sonntag in Niedersachsen
  • Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB)

Anträge auf Genehmigung einer Sonntagsöffnung können nach §5 NLöffVZG durch dieüberwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen in dem Gebiet, für das die Öffnung beantragt wird, und von einer sie vertretenden Personenvereinigung“ gestellt werden.

Die Prüfung und Entscheidung obliegt der zuständigen Behörde. Sie kann eine Genehmigung erteilen, wenn bestimmte Kriterien vorliegen.

Nach §5 NLöffVZG sind die Kriterien erfüllt, wenn „ein besonderer Anlass vorliegt, der den zeitlichen und örtlichen Umfang der Sonntagsöffnung rechtfertigt“

Das Bundesverfassungsgericht und viele Verwaltungsgerichte haben hier jedoch klare und weitere Kriterien aufgezeigt.

So muss ein thematischer und räumlicher Zusammenhang zwischen dem Anlass und der Sonntagsöffnung gegeben sein. Zudem müssen mehr Menschen zum eigentlichen Anlass kommen, als zum Sonntagsshopping. So entschied bspw. der Hessische Verwaltungsgerichtshofs (VGH) 2016 und das Verwaltungsgericht Frankfurt 2017, dass selbst die Frankfurter Buchmesse oder die IAA keine ausreichenden Anlässe darstellen, um die Frankfurter Innenstadt zu öffnen, da ein räumlicher und thematischer Zusammenhang nicht vorlag.

Dies bedeutet, dass im Antrag Folgendes klar erkennbar sein muss:

·         Was ist der eigentliche Anlass/Ereignis?

o   Der Anlass/das Ereignis muss für den Charakter des Tages prägend sein. Dies bedeutet, dass der Anlass/das Ereignis für sich genommen – also nicht erst aufgrund der Ladenöffnung – viele Besucher anzieht.

·         Welchen thematischen Zusammenhang hat die Sonntagsöffnung zum Anlass?

·         Auf welchem Gebiet soll die Sonntagsöffnung stattfinden?

o   Diese muss in unmittelbarer Nähe zum Anlass liegen.

·         Prognose der Besucherzahlen

o   Ist die Sonntagsöffnung nur schmückendes Beiwerk, sprich gehen mehr Menschen zum Anlass als zum Shoppen?

o   Prognosen über Besucherströme müssen erstellt und belegbar sein.

Als Landesallianz für den Arbeitsfreien Sonntag verweisen wir zudem auf das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht vom 17.05.2017 (BVerwG 8 CN 1.16), in dem es eindeutig heißt: „Die Ladenöffnung an einem Sonntag ist verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn ein hinreichender Sachgrund für sie besteht. Das Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und das „Shopping-Interesse“ der Kunden genügen hierfür nicht.“

Von daher sehen wir §5 NLöffVZG (1) 2. „ein öffentliches Interesse an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsbereichs oder an der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde besteht, welches das Interesse am Schutz des Sonntags überwiegt“ mit dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung als nicht ausreichenden Sachgrund, um eine verfassungskonforme Genehmigung zu erteilten.